Recht & Compliance
KI und Schweigepflicht: Was § 203 StGB für Kanzleien und Praxen bedeutet
Ein AVV nach Art. 28 DSGVO löst die Schweigepflicht nach § 203 StGB nicht. Warum es zwei Verträge braucht, was eine mitwirkende Person ist und wie Sie einen Anbieter in 30 Minuten prüfen.

Für Berufsgeheimnisträger ist die Frage nach KI keine Datenschutzfrage, sondern eine strafrechtliche. Wer als Anwält:in, Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, Ärzt:in, Notar:in oder Psychotherapeut:in fremde Geheimnisse verarbeitet, unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB — und das unbefugte Offenbaren anvertrauter Geheimnisse ist mit Strafe bedroht. Absatz 4 erstreckt diese Strafbarkeit ausdrücklich auf die Personen, die der Berufsträger zur Mitwirkung heranzieht. [PRIMÄR — § 203 StGB, Stand 05.08.2026]
Das ändert die Auswahlfrage. Bei einer gewöhnlichen Softwarebeschaffung fragt man nach Funktionen, Preis und Datenschutz. Hier entscheidet vorher etwas anderes: ob der Anbieter überhaupt so eingebunden werden kann, dass sein Zugang zu geschützten Daten kein Offenbaren im Sinne des Gesetzes ist.
Die verbreitete Abkürzung lautet: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO liegt vor, also ist die Sache geregelt. Sie ist es nicht. Der AVV regelt den Datenschutz gründlich — und die strafbewehrte Schweigepflicht gar nicht.
Dieser Beitrag zeigt, was § 203 StGB tatsächlich verlangt, warum es zwei getrennte Verträge braucht und mit welchen vier Fragen Sie einen Anbieter in einer halben Stunde einordnen.
Darf eine Kanzlei oder Praxis überhaupt externe KI einsetzen?
Ja — und das ist der Teil, der in der Diskussion oft untergeht. Der Gesetzgeber hat § 203 StGB genau für diesen Fall geöffnet.
Seit der Neufassung dürfen Berufsgeheimnisträger sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitwirkender Personen bedienen. Eine mitwirkende Person ist jemand, der an der beruflichen Tätigkeit mitwirkt und dabei bestimmungsgemäß Zugang zu geschützten Geheimnissen haben kann — die externe IT, der Abrechnungsdienstleister, und eben auch der Anbieter einer KI-Plattform.
Erlaubt ist der Einsatz unter zwei Bedingungen: Die Einbindung muss für die Tätigkeit erforderlich sein, und die mitwirkende Person muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Damit verschiebt sich die Frage. Sie lautet nicht mehr „darf KI überhaupt?“, sondern: Ist dieser Anbieter als mitwirkende Person eingebunden — und lässt sich das belegen?
Warum ein AVV die Schweigepflicht nicht löst
Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist ein gutes und notwendiges Instrument. Er bindet den Anbieter an Weisungen, verpflichtet ihn auf technisch-organisatorische Maßnahmen und regelt, wann gelöscht wird.
Er ist nur für eine andere Frage gebaut. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten; § 203 StGB schützt anvertraute Geheimnisse und stellt ihre unbefugte Offenbarung unter Strafe. Das sind zwei Rechtskreise mit zwei Instrumenten. Der eine kann den anderen nicht mit abdecken — und genau diese Lücke übersehen Auswahlprozesse, die nur nach dem AVV fragen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Datenschutz deckt das nicht ab
Was fehlt, ist die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB: die Bindung des Anbieters — und der von ihm eingesetzten Personen — an die Verschwiegenheit.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Sie kann als eigener Vertrag ausgestaltet sein oder als Teil eines Vertragswerks; ob sie trägt, hängt an Wortlaut, Reichweite, der Kette bis zu den Unterauftragnehmern und am jeweiligen Berufsrecht. Was in der Praxis zählt: Sie muss konkret vorliegen und sich belegen lassen. Ein Dokument, das Sie in die Akte legen können, ist deshalb der praktikablere Weg als ein allgemeiner Verweis — nicht, weil das Gesetz es verlangt, sondern weil Sie im Zweifel nachweisen müssen, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
meinGPT legt sie als eigenen, unterzeichenbaren Vertrag vor: Die SelectCode GmbH verpflichtet sich als mitwirkende Person nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB schriftlich zur Verschwiegenheit, hält anvertraute Geheimnisse über das Vertragsende hinaus geheim und verschafft sich nur die zur Vertragserfüllung erforderliche Kenntnis.
Die Kette muss bis zum Ende halten
Ein Punkt wird noch häufiger übersehen als der erste, und er folgt direkt aus § 203 Abs. 4 StGB: Die Strafbarkeit trifft die mitwirkende Person selbst. Wer für den Anbieter arbeitet, arbeitet damit im selben Rahmen.
Deshalb genügt es nicht, dass sich das Unternehmen verpflichtet. Verpflichtet werden müssen:
- der Anbieter als Vertragspartei,
- die von ihm eingesetzten Mitarbeiter — vorab und schriftlich,
- etwaige Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter, nach demselben Maßstab.
Die praktische Prüffrage dazu ist unbequem und deshalb wirksam: Legen Sie die Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vor? Wer die Kette wirklich verpflichtet hat, kann das bejahen. Wer nur das eigene Unternehmen verpflichtet hat, weicht an dieser Stelle aus.
Wie prüfen Sie einen KI-Anbieter auf § 203-Konformität?
Der wirksamste Test ist kein Prospekt und keine Feature-Liste, sondern der Vertrag und der Nachweis. Vier Fragen genügen, um früh einzuordnen, ob ein Anbieter die Konstruktion wirklich trägt.
1 · Der Vertrag. Kann der Anbieter die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB konkret vorlegen — als Dokument, nicht als allgemeinen Verweis? Die Form ist gesetzlich offen; die Nachweisbarkeit ist es nicht.
2 · Die Kette. Verpflichtet er auch Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmer schriftlich, und legt er die Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vor?
3 · Der Betrieb. Steht schriftlich, dass in der EU verarbeitet und nicht auf Ihren Eingaben trainiert wird, mit AVV nach Art. 28 DSGVO? Verarbeitungsort und Zweckbindung müssen vertraglich fixiert sein, nicht beworben.
4 · Der Nachweis. Lässt sich der geheimnisgeschützte Zugriff über Rollen, SSO und Audit-Logs belegen — und lassen sich Mandate und Patientendaten sauber voneinander trennen? Kontrolle, die man nicht nachweisen kann, ist im Streitfall keine.
Wo ein Anbieter ausweicht — „das regeln unsere AGB“, „Training können wir nicht ausschließen“, „Serverstandort auf Anfrage“ —, ist die Antwort für Berufsgeheimnisträger meist schon gegeben.
Die sieben Kriterien im Überblick
Aus den vier Fragen wird ein vollständiger Prüfbogen, wenn man sie in Kriterien auflöst, die sich an jedem Anbieter anlegen lassen — objektiv und am Vertrag prüfbar, nicht an der Demo:
- Verpflichtung zur Geheimhaltung — Anbieter, Mitarbeiter und Unterauftragnehmer wirksam und nachweisbar gebunden.
- Verarbeitungsort und Unterauftrag — Verarbeitung in der EU, Unterauftragnehmer nach demselben Maßstab gebunden.
- AVV nach Art. 28 DSGVO — Weisungsbindung, technisch-organisatorische Maßnahmen, Löschpflichten.
- Kein Training auf Eingaben — vertraglich zugesichert für Prompts, Uploads und geschützte Daten.
- Rollen, Rechte und Protokollierung — zentrale Rechteverwaltung, SSO, Least Privilege, Audit-Logs.
- Mandanten- und Patiententrennung — getrennte Bereiche statt einem gemeinsamen Kontext.
- Adoption und Befähigung — Schulung, damit die KI prüfend genutzt wird statt über private Accounts.
Die ersten beiden werden am häufigsten übersehen. Ein AVV allein macht einen Anbieter noch nicht zur verpflichteten mitwirkenden Person, und die Verschwiegenheit muss die gesamte Kette erfassen.
Diese sieben Punkte lassen sich direkt durchgehen: Im § 203-Anbietercheck beantworten Sie jedes Kriterium für einen konkreten Anbieter — auch für den, den Sie schon einsetzen — und sehen, wo Nachweise fehlen. „Weiß ich nicht" ist dabei eine gültige Antwort; sie wird als offene Frage geführt, nicht als Mangel.
Was passiert, wenn die Kanzlei keinen verpflichteten Anbieter hat?
Dann verschwindet die Frage nicht — sie verlagert sich nur an einen Ort, an dem niemand sie sieht.
Wo keine freigegebene Plattform existiert, nutzen Mitarbeitende private KI-Accounts für dieselben Aufgaben: einen Schriftsatz zusammenfassen, einen Befund umformulieren, einen Vertragsentwurf glätten. Diese Schatten-KI ist der eigentliche Kontrollverlust. Geschützte Mandanten- und Patientendaten verlassen das Haus über Zugänge, die die Kanzlei weder kennt noch protokollieren kann — und über die sie im Zweifel auch nichts nachweisen kann.
Der Vergleich fällt deshalb anders aus, als er auf den ersten Blick wirkt. Er lautet nicht „KI einsetzen oder nicht“, sondern: eine vertraglich gebundene, protokollierte Plattform — oder unkontrollierte private Accounts. Die zweite Option ist keine Enthaltsamkeit, sie ist nur unsichtbar.
Die KI bereitet vor, der Berufsträger verantwortet
Auch mit sauberem Vertrag bleibt eine Grenze, und sie ist Teil der Sorgfaltspflicht: KI ist Vorbereitung, keine Beratung. Der Assistent formuliert aus Stichpunkten einen Entwurf, extrahiert Felder aus Belegen, fasst Recherche mit Quellenverweis zusammen. Jede fachliche Bewertung trifft und verantwortet der Berufsträger selbst.
Modelle können Inhalte falsch wiedergeben oder erfinden. Kein Entwurf und keine Zusammenfassung darf ungeprüft nach außen gehen — ein Vier-Augen- oder Freigabeprinzip ist dringend zu empfehlen. In der Praxis heißt das: vorab festlegen, welche Fälle für die KI-Vorbereitung in Frage kommen, wer freigibt und wie die Freigabe dokumentiert wird. Das verankert die menschliche Kontrolle im Ablauf, statt sie dem Einzelfall zu überlassen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO — insbesondere Gesundheitsdaten — erfordern zusätzliche Sorgfalt, enge Freigaben und im Zweifel eine gesonderte rechtliche Prüfung.
Fazit: Fragen Sie nach dem zweiten Vertrag
§ 203 StGB verbietet Kanzleien und Praxen die KI nicht. Er stellt eine Bedingung: Der Anbieter muss als mitwirkende Person eingebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sein — er selbst, seine Mitarbeiter und seine Unterauftragnehmer.
Ein AVV allein weist das nicht nach. Die entscheidende Frage im Auswahlgespräch ist deshalb kurz: Können Sie die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB vorlegen — und die Ihrer Mitarbeiter und Unterauftragnehmer auf Verlangen?
Die Antwort auf diese eine Frage sortiert das Feld schneller als jede Feature-Liste.
FAQ
Häufige Fragen
01Dürfen Anwälte, Ärzte und Steuerberater überhaupt KI einsetzen?
Ja. § 203 Abs. 3 StGB gestattet Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitwirkender Personen zu bedienen — dazu zählen externe IT- und KI-Dienstleister. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Einbindung muss für die Tätigkeit erforderlich sein, und die mitwirkende Person muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die Frage ist damit nicht, ob KI erlaubt ist, sondern ob der konkrete Anbieter als mitwirkende Person sauber eingebunden ist.
02Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO aus?
Nicht für sich allein. Der AVV regelt den Datenschutz: Weisungsbindung, technisch-organisatorische Maßnahmen, Löschpflichten. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB ist davon unabhängig und strafbewehrt. Nötig ist zusätzlich eine wirksame Verpflichtung des Anbieters und der von ihm eingesetzten Personen zur Geheimhaltung. Ob die als eigener Vertrag oder als Teil des Vertragswerks ausgestaltet ist, schreibt das Gesetz nicht vor — entscheidend ist, dass sie besteht, die ganze Kette erfasst und sich belegen lässt.
03Was ist eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 3 StGB?
Jemand, der an der beruflichen Tätigkeit des Berufsträgers mitwirkt und dabei bestimmungsgemäß Zugang zu geschützten Geheimnissen haben kann. Ein KI-Anbieter, dessen Plattform Mandanten- oder Patientendaten verarbeitet, fällt darunter. Der Berufsträger darf ihn einsetzen, wenn er ihn zur Verschwiegenheit verpflichtet — und § 203 Abs. 4 StGB macht die mitwirkende Person dann selbst strafbar, wenn sie anvertraute Geheimnisse unbefugt offenbart.
04Müssen auch Unterauftragnehmer verpflichtet werden?
Ja. Die Verschwiegenheit muss die gesamte Kette erfassen: den Anbieter, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmer einschließlich deren Mitarbeitern — jeweils vorab und schriftlich. Fragen Sie den Anbieter, ob er die Verpflichtungserklärungen auf Verlangen vorlegt. Eine Kette, die beim Anbieter endet, deckt § 203 Abs. 4 StGB nicht ab.
05Welche Fragen entlarven einen Anbieter am schnellsten?
Vier. Erstens: Kann er die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB konkret vorlegen — als Dokument, das Sie in die Akte legen können, statt als allgemeinen Verweis? Zweitens: Verpflichtet er auch Mitarbeiter und Unterauftragnehmer schriftlich und legt die Erklärungen vor? Drittens: Steht schriftlich, dass in der EU verarbeitet und nicht auf Ihren Eingaben trainiert wird, mit AVV nach Art. 28 DSGVO? Viertens: Lässt sich der geheimnisgeschützte Zugriff über Rollen, SSO und Audit-Logs belegen? Ausweichende Antworten — „das regeln unsere AGB“, „Training können wir nicht ausschließen“, „Serverstandort auf Anfrage“ — sind selbst eine Antwort.
Quellen
- 01§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen (gesetze-im-internet.de)
- 02Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter (dsgvo-gesetz.de)
- 03KI für Berufsgeheimnisträger — Auswahlkriterien und Betriebsprinzip
- 04§ 203-Anbietercheck — die sieben Kriterien zum Durchgehen
- 05meinGPT Trust Center — Hosting, Zertifizierung, Verträge
Die rechtlichen Aussagen dieses Beitrags geben den Wortlaut von § 203 StGB und Art. 28 DSGVO wieder [PRIMÄR — Gesetzestext, Stand 05.08.2026]. Das Gesetz schreibt für die Verpflichtung zur Geheimhaltung keine bestimmte Form vor; ob ein konkretes Vertragswerk sie wirksam abbildet, hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Berufsrecht ab. Die Angaben zu meinGPT — gesonderte Verschwiegenheitsverpflichtung als eigener Vertrag, Betrieb in Deutschland und der EU, kein Training auf Eingaben, ISO-27001-Zertifizierung der SelectCode GmbH — sind Eigenschaften des eigenen Produkts und auf Anfrage belegbar. Es werden keine Anbieter namentlich verglichen und keine Marktanteile oder Spitzenstellungen behauptet. Dieser Beitrag informiert und ersetzt keine Rechtsberatung; ob und wie KI im konkreten Berufsfeld eingesetzt werden darf, klären Sie mit Ihrer Berufskammer und rechtlichem Beistand. Stand: 05.08.2026.

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